Gleiches gilt hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Minigrips, Streckmittel und Miniwaagen, ist doch unbestritten, dass er einen Teil des Kokains zur Finanzierung des Eigenkonsums weiterverkauft hat. Vor diesem Hintergrund mussten die Polizeibeamten nicht davon ausgehen, dass die in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Betäubungsmittel primär zum Handel und nicht vorwiegend zum Eigenkonsum bestimmt waren. Das insgesamt sichergestellte Kokain entspricht umfangmässig nicht einmal dem, was der Beschwerdeführer im Monat für seinen Eigenkonsum benötigt.