Anhaltspunkte, dass die Polizei ihn bereits zu Beginn der Aktion der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Verdacht hatte, können den Akten nicht entnommen werden und ergeben sich auch nicht allein aus dem vorgenannten Umstand. Gleiches gilt hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Minigrips, Streckmittel und Miniwaagen, ist doch unbestritten, dass er einen Teil des Kokains zur Finanzierung des Eigenkonsums weiterverkauft hat.