8 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten scheinbar namentlich bekannt war (im Polizeirapport wird er – im Gegensatz zu F.________ – namentlich erwähnt). Anhaltspunkte, dass die Polizei ihn bereits zu Beginn der Aktion der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Verdacht hatte, können den Akten nicht entnommen werden und ergeben sich auch nicht allein aus dem vorgenannten Umstand.