Auch wenn der Beschwerdeführer bereits am Vortag eingeräumt hat, in kleinem Rahmen mit Kokain zu handeln (angeblicher monatlicher Umsatz von CHF 1‘000.00 [Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2017 Z. 88 f.]), musste mit Blick auf die insgesamt sichergestellte Menge Betäubungsmittel und (unabhängig der Resultate der in Auftrag gegebenen IRM- Analyse) gestützt auf die VBRS-Richtlinien nicht mit einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit nicht mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gerechnet werden, zumal sich der Be-