5.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Staatsund Generalstaatsanwaltschaft gehen zu Recht davon aus, dass bis zum Beginn der Einvernahme des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 noch nicht ein Verdacht auf qualifizierte Tatbegehung bestanden hat und somit noch keine notwendige Verteidigung hat bestellt werden müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits am Vortag eingeräumt hat, in kleinem Rahmen mit Kokain zu handeln (angeblicher monatlicher Umsatz von CHF 1‘000.00 [