Alleine schon das sichergestellte Kokain belaufe sich auf 29 Gramm, was bei Anwendung der Richtlinien für die Strafzumessung der Bernischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) bzw. bei Annahme eines Reinheitsgrads von 30% einer Nettomenge Kokain von 8.7 Gramm entspreche. Darüber hinaus seien diverse weitere «Drogenutensilien» (zwei Miniwaagen, diverse Minigrips, Streckmittel) sichergestellt worden, welche für die Polizei den Schluss zugelassen hätten, dass er habe strecken und portionieren wollen.