Diese Frage steht in direktem Zusammenhang mit dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bereits zu Beginn der zweiten Einvernahme (31. Januar 2017) eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen, dürfe doch an die Erkennbarkeit einer notwendigen Verteidigung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung am Vortag sichergestellten Gegenstände habe vom Verdacht einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gerechnet werden müssen.