131 StPO); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 131 StPO). 5.2 Zu klären ist, ab welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden davon auszugehen hatten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden könnte (Art. 130 Bst. b StPO). Diese Frage steht in direktem Zusammenhang mit dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht.