Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit F.________ nicht bestritten und sie gegenüber der Polizei auch als seine Coiffeuse identifiziert. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine Täuschung im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO vorausgegangen ist. Die Aussagen vom 30. Januar 2017 sind somit verwertbar.