Der Vorhalt des Polizeibeamten basiert demzufolge nicht auf einer – nicht als solche ausgewiesenen – Vermutung oder Schlussfolgerung bzw. es liegt kein Fall vor, in welchem ein belastendes Beweismittel vorgespiegelt worden ist. Selbst wenn der Vorhalt als lediglich durch die Polizei gezogene Schlussfolgerung bezeichnet werden müsste, mit dem Vorhalt demzufolge lediglich suggeriert worden wäre, dass F.________ ihn belastet habe, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erwähnt schützt Art. 140 Abs. 1 StPO den Beschuldigten