Aufgrund der von der Polizei gemachten Beobachtungen und den Aussagen von F.________ (sie kennt den von ihr genannten «G.________», schneidet sie ihm doch hin und wieder die Haare; ferner kennt sie dessen Ex-Freundin sehr gut) bestehen keine Zweifel daran, wen F.________ belastet hat bzw. dass sie mit «G.________» den Beschwerdeführer gemeint hat. Dass eine andere Person gleichen Namens zeitgleich in der C.________ Bar gewesen wäre, Kontakt mit ihr aufgenommen und Drogen übergeben hätte, wird denn auch nicht geltend gemacht.