6 «G.________» das Kokain verkauft habe), sondern ihn damit konfrontiert hat, dass F.________ angegeben habe, das Kokain bei ihm gekauft zu haben, bleibt hier ohne Rechtsfolgen. Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vorne E. 4.2). Aufgrund der von der Polizei gemachten Beobachtungen und den Aussagen von F.________ (sie kennt den von ihr genannten «G.________», schneidet sie ihm doch hin und wieder die Haare;