4.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einräumt, war anlässlich der Einvernahme von F.________ vom 30. Januar 2017 einzig von «G.________» die Rede. Dass der befragende Polizeibeamte die Aussage von F.________ dem Beschwerdeführer gegenüber nicht wortwörtlich wiedergegeben (d.h. ihm vorgehalten hat, dass ihr