Unter Bezugnahme auf die grammatikalische Auslegung, wonach gemäss Lexikon und Internet Enzyklopädie Wikipedia die Tätigkeit des Täuschens einer anderen Person nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann, und die Täuschung in Art. 140 Abs. 1 StPO als verbotene Beweiserhebungsmethode bezeichnet wird, so dass begriffsnotwendig von einem zielgerichteten, planmässigen Vorgehen auszugehen ist, hält BRODBECK fest, dass Art. 140 Abs. 1 StPO den Beschuldigten nicht vor Irrtum, sondern lediglich vor bewusster, vorsätzlicher Täuschung schützt (BRODBECK, a.a.O., S. 13 und S. 25).