141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieses Verbot findet seine Rechtfertigung vorrangig im Schutz der Willensfreiheit und der Menschenwürde der von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Individuen (GLESS, a.a.O., N. 5 zu Art. 140 StPO; BRODBECK, Irrtum und Täuschung in der Einvernahme, Masterarbeit 2009, S. 24). Verboten sind alle Massnahmen, welche geeignet sind, eine freie Entscheidung über eine Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken (GLESS, a.a.O., N. 10 zu Art. 140 StPO). Darüber garantiert die Bestimmung eine zuverlässige Beweisführung im Strafverfahren und einen „fair trial“ (GLESS, a.a.O., N 6 f. zu Art. 140 StPO).