Danach gefragt, ob er ihr das Kokain ausgehändigt habe, bevorzugte er es, mit einer Gegenfrage nach dem Detaillierungsgrad der von der Polizei getätigten Beobachtungen zu antworten. All diese Umstände liessen für die Polizei berechtigterweise keinen anderen Schluss 5 zu, als dass mit dem von F.________ genannten "G.________" schlicht keine andere Person gemeint sein konnte, als der Beschwerdeführer selbst.