F.________ gab daraufhin von sich aus und ohne konkrete Nachfrage zu Protokoll, das mit sich geführte Kokain vorhin im C.________ von "G.________" erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer heisst zum Vornamen G.________. Weiter wusste er – auf den beobachteten Kontakt zu einer Frau im C.________ angesprochen – umgehend Bescheid, wen die Polizei damit meinte. Er verwies sogar auf den Beruf dieser Person. Danach gefragt, ob er ihr das Kokain ausgehändigt habe, bevorzugte er es, mit einer Gegenfrage nach dem Detaillierungsgrad der von der Polizei getätigten Beobachtungen zu antworten.