Daraufhin wurde er explizit gefragt, ob es sein könne, dass die Frau das Kokain von ihm habe (Rz. 64), worauf er zur Antwort gab: "Wieso fragen Sie mich das?! Haben Sie etwas gesehen?" (Rz. 65). Erst daraufhin wurde ihm der – unter all diesen Umständen völlig folgerichtige – Vorhalt gemacht, F.________ habe angegeben, das Kokain bei ihm gekauft zu haben. Eine Täuschungsabsicht des befragenden Polizeibeamten kann damit vollständig ausgeschlossen werden. Die Polizei hatte die Übergabe eines Päckchens beobachtet. F.________ gab daraufhin von sich aus und ohne konkrete Nachfrage zu Protokoll, das mit sich geführte Kokain vorhin im C.