Was er dazu sage. Darauf meinte der Beschuldigte, das sei wohl seine Coiffeuse gewesen. Dabei ist sicherlich der Umstand nicht unerheblich, dass F.________ effektiv als Coiffeuse arbeitet und der Beschwerdeführer somit genau wusste, auf welche Frau die Polizei anspielte. Den Kontakt mit dieser Frau stritt er zu keinem Zeitpunkt ab. Direkt anschliessend wurde ihm erläutert, dass auch diese Frau von der Polizei kontrolliert worden sei und dabei ein Minigrip mit Kokain zum Vorschein gekommen sei. Daraufhin wurde er explizit gefragt, ob es sein könne, dass die Frau das Kokain von ihm habe (Rz. 64), worauf er zur Antwort gab: