Konkret führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: Es trifft zu, dass im Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2017 mit F.________ einzig von "G.________" die Rede ist. F.________ beschrieb ab Rz. 23 allerdings die Geschehnisse aus ihrer Sicht, wobei sie ausführte, ihren Kunden, für den sie das Kokain angeblich habe mitbringen sollen, kenne sie schon seit mehreren Jahren, "und auch G.________, der Typ, welcher mir dann das Kokain verkauft hat." (Rz. 27 f.). Zur Übergabe des Kokains in der Bar "C.________" führte sie dann ab Rz. 36 folgendes aus: "Ich hatte meinen Kaffee bereits bezahlt und sah dann zufälligerweise diesen G.__