_» die Rede ist, hält aber dafür, dass der fragliche Vorhalt auf Z. 67 des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 («Die Frau gab an, das Kokain bei Ihnen gekauft zu haben. Was sagen Sie dazu?») – trotz fehlender Identifikation – mit Blick auf den Gesamtkontext der Aussagen nicht zu beanstanden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien rechtmässig zustande gekommen und es liege offensichtlich keinerlei Unverwertbarkeit aufgrund des Einsatzes angeblicher Täuschungsmanöver vor. Konkret führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: Es trifft zu, dass im Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2017 mit F.__