__ erfolgten Identifikation – gemacht werde. Die Beweiserhebung sei 4 demzufolge unter Täuschung mittels falschen Vorhalts durchgeführt worden und somit – ebenso wie die Einvernahme am Folgetag – nicht verwertbar. 4.2 Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass anlässlich der Einvernahme von F.________ vom 30. Januar 2017 einzig von «G.________» die Rede ist, hält aber dafür, dass der fragliche Vorhalt auf Z. 67 des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 («Die Frau gab an, das Kokain bei Ihnen gekauft zu haben.