_ gesprochen und ihn damit keineswegs eindeutig identifiziert. Er habe aufgrund dieses täuschenden Vorhalts dann jedoch angenommen, von ihr effektiv identifiziert und belastet worden zu sein, weshalb es überhaupt erst zu Geständnissen seinerseits gekommen sei. Auch wenn für die Polizei aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen damals klar gewesen sei, dass es sich beim von F.________ erwähnten «G.________» aus dem C.________ um ihn gehandelt habe, hätte sie (die Polizei) zu erkennen geben müssen, dass der Vorhalt gestützt auf ihre eigenen Wahrnehmungen – und nicht aufgrund einer von F.________ erfolgten Identifikation – gemacht werde.