4. 4.1 Hinsichtlich des angeblich teilweise unverwertbaren Einvernahmeprotokolls vom 30. Januar 2017 führt der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe ihm im Verlauf der Einvernahme ab Z. 67 einen täuschenden Vorhalt gemacht, indem ihm gesagt worden sei, die von der Polizei vorgängig ebenfalls angehaltene und einvernommene Auskunftsperson F.________ habe ausgesagt, sie habe das bei ihr aufgefundene Kokain bei ihm gekauft. Dies treffe aber nicht zu, habe sie doch einzig von einem «G.________» im C.________ gesprochen und ihn damit keineswegs eindeutig identifiziert.