3.2 Der Beschwerdeführer macht nun zum einen geltend, dass seine Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme (30. Januar 2017) gestützt auf eine Täuschung zustande gekommen seien (E. 4 hiernach), zum anderen, dass mit Blick auf die zweite Einvernahme (31. Januar 2017) ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, er aber ohne Beisein eines Verteidigers einvernommen worden sei (E. 5 und 6 hiernach). Aus beiden Argumenten leitet er die Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen ab.