Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) zu den am Domizil aufgefundenen Drogen befragt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht nun zum einen geltend, dass seine Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme (30. Januar 2017) gestützt auf eine Täuschung zustande gekommen seien (E. 4 hiernach), zum anderen, dass mit Blick auf die zweite Einvernahme (31. Januar 2017) ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, er aber ohne Beisein eines Verteidigers einvernommen worden sei (E. 5 und 6 hiernach).