2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, jegliche Korrespondenz zur Frage der Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 17. August 2017 an seinen Anträgen fest.