Subeventualiter sei die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.06.2017 aufzuheben, und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme vom 31.01.2017 ab Seite 3 Zeile 102 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).