Eventualiter sei die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.06.2017 aufzuheben, und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme vom 31.01.2017 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO)