1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.06.2017 sei aufzuheben, und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme vom 30.01.2017 ab Seite 2 Zeile 67 sowie das Protokoll der Einvernahme vom 31.01.2017 des Beschwerdeführers aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).