gung handle, weshalb die gesamten Aussagen vom 31. Januar 2017, welche ohne Beisein eines Rechtsvertreters gemacht worden seien, nicht verwertet werden dürften. Die entsprechenden Anträge wurden mit Eingabe vom 22. Juni 2017 wiederholt. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hiess die Staatsanwaltschaft den Antrag teilweise gut und verfügte die Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 31. Januar 2017 ab Z. 200 aus den Akten. Soweit darüber hinausgehend, wurden die Anträge jedoch abgewiesen.