Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Juni 2017 stellte der per diesen Datums eingesetzte amtliche Verteidiger den Antrag, dass die Aussagen seines Mandanten anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2017 ab Zeile 67 infolge nicht korrekten Vorhalts bzw. einer Täuschung und damit wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen seien. Weiter hätte aufgrund der dieser Einvernahme anschliessenden Hausdurchsuchung und dem dort aufgefundenen Drogenmaterial von Beginn an die Möglichkeit in Betracht gezogen werden müssen, dass es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidi-