Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 266 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Juni 2017 (BM 17 5108) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernah- me vom 20. Juni 2017 stellte der per diesen Datums eingesetzte amtliche Verteidi- ger den Antrag, dass die Aussagen seines Mandanten anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2017 ab Zeile 67 infolge nicht korrekten Vorhalts bzw. einer Täu- schung und damit wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen seien. Weiter hätte aufgrund der dieser Einvernahme anschliessenden Hausdurchsuchung und dem dort aufgefundenen Drogenmaterial von Beginn an die Möglichkeit in Betracht gezogen werden müssen, dass es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidi- gung handle, weshalb die gesamten Aussagen vom 31. Januar 2017, welche ohne Beisein eines Rechtsvertreters gemacht worden seien, nicht verwertet werden dürf- ten. Die entsprechenden Anträge wurden mit Eingabe vom 22. Juni 2017 wieder- holt. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hiess die Staatsanwaltschaft den Antrag teilweise gut und verfügte die Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 31. Ja- nuar 2017 ab Z. 200 aus den Akten. Soweit darüber hinausgehend, wurden die An- träge jedoch abgewiesen. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 6. Juli 2017 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.06.2017 sei aufzuhe- ben, und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Protokoll der Ein- vernahme vom 30.01.2017 ab Seite 2 Zeile 67 sowie das Protokoll der Einvernahme vom 31.01.2017 des Beschwerdeführers aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Eventualiter sei die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.06.2017 aufzuheben, und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme vom 31.01.2017 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO) Subeventualiter sei die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.06.2017 aufzuheben, und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme vom 31.01.2017 ab Seite 3 Zeile 102 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, jegliche Korrespondenz zur Frage der Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 17. August 2017 an seinen Anträgen fest. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 379 vom 1. Mai 2017 E. 2 und BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat sich in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Damit soll die Gefahr gebannt werden, dass unverwertbare Beweise – trotz bestehender Pflicht zur Nichtbeachtung – beim Belassen in den Akten die Entscheidfindung be- einflussen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1184). Daraus folgt, dass die beschuldigte Per- son grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass unverwertba- re Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden (betreffend möglichen Einschränkungen einer Beschwerdezulassung vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 6. November 2014 E. 2). Die Zulässigkeit der Be- schwerde gegen die Verweigerung der Entfernung von Beweismitteln aus den Ak- ten wird aus diesen Gründen denn auch in der Lehre bejaht (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 100; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10a zu Art. 141 StPO; GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 118 zu Art. 141 StPO). 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids über die Ablehnung seines Ak- tenentfernungsgesuchs. Gründe, welche gegen die Zulassung einer Beschwerde sprechen, sind keine ersichtlich. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Mai 2017 wurde die C.________ Bar an der D.________ (Strasse) in Bern im Rahmen einer gezielten Aktion kontrolliert. Grund hierfür war der Verdacht, dass in der vorgenannten Bar mit Betäubungsmitteln gehandelt werden soll. Dabei stellte die Polizei fest, dass ei- ne ihr unbekannte Frau Kontakt zum Beschwerdeführer hatte. Nach Verlassen der C.________ Bar wurde die unbekannte Person (identifiziert als F.________) von der Polizei angehalten, wobei in ihren Effekten ein Minigrip mit weissem Pulver (brutto 1.2 Gramm Kokain) gefunden werden konnte. Dieses will sie gemäss ihren 3 anlässlich der Anhaltung gemachten Aussagen von «G.________» im C.________ erhalten haben (bestätigt anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Januar 2017). Wei- ter kann dem Anzeigerapport entnommen werden, dass auch der Beschwerdefüh- rer kurze Zeit später die C.________ Bar verlassen, sich kurz ins Restaurant H.________ und anschliessend zu seinem Domizil an der I.________ (Strasse) begeben hat, wo er bei der Haupteingangstür bei den Lauben zur Personenkontrol- le angehalten und anschliessend in die Polizeiwache Waisenhaus geführt worden ist. Bei dessen Leibesvisitation kamen insgesamt vier Minigrips Kokain von total brutto 4.5 Gramm, zwei Minigrips Haschisch von total netto 3.8 Gramm sowie ein Bargeldbetrag von CHF 1'581.35 zum Vorschein. Weiter kann den Akten entnom- men werden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2017 der Vorhalt gemacht worden ist, dass die unbekannte Frau (An- merkung: F.________) angegeben habe, das bei ihr gefundene Minigrip mit Kokain bei ihm gekauft zu haben (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 [nachfolgend: Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2017] Z. 67). Nach anfänglichem Bestreiten räumte der Beschwerdeführer ein, ihr das Minigrip gegeben zu haben. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurden unter anderem ein Bargeldbetrag von CHF 5‘500.00, brutto 23.3 Gramm Kokain, brutto 990 Gramm Marihuana, eine Kleinmenge Amphetamin sowie zwei Miniwaagen und Minigrips sichergestellt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) zu den am Domizil aufge- fundenen Drogen befragt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht nun zum einen geltend, dass seine Aussagen anläss- lich der ersten polizeilichen Einvernahme (30. Januar 2017) gestützt auf eine Täu- schung zustande gekommen seien (E. 4 hiernach), zum anderen, dass mit Blick auf die zweite Einvernahme (31. Januar 2017) ein Fall von notwendiger Verteidi- gung vorgelegen habe, er aber ohne Beisein eines Verteidigers einvernommen worden sei (E. 5 und 6 hiernach). Aus beiden Argumenten leitet er die Unverwert- barkeit der fraglichen Aussagen ab. 4. 4.1 Hinsichtlich des angeblich teilweise unverwertbaren Einvernahmeprotokolls vom 30. Januar 2017 führt der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe ihm im Verlauf der Einvernahme ab Z. 67 einen täuschenden Vorhalt gemacht, indem ihm gesagt worden sei, die von der Polizei vorgängig ebenfalls angehaltene und einvernom- mene Auskunftsperson F.________ habe ausgesagt, sie habe das bei ihr aufge- fundene Kokain bei ihm gekauft. Dies treffe aber nicht zu, habe sie doch einzig von einem «G.________» im C.________ gesprochen und ihn damit keineswegs ein- deutig identifiziert. Er habe aufgrund dieses täuschenden Vorhalts dann jedoch an- genommen, von ihr effektiv identifiziert und belastet worden zu sein, weshalb es überhaupt erst zu Geständnissen seinerseits gekommen sei. Auch wenn für die Po- lizei aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen damals klar gewesen sei, dass es sich beim von F.________ erwähnten «G.________» aus dem C.________ um ihn ge- handelt habe, hätte sie (die Polizei) zu erkennen geben müssen, dass der Vorhalt gestützt auf ihre eigenen Wahrnehmungen – und nicht aufgrund einer von F.________ erfolgten Identifikation – gemacht werde. Die Beweiserhebung sei 4 demzufolge unter Täuschung mittels falschen Vorhalts durchgeführt worden und somit – ebenso wie die Einvernahme am Folgetag – nicht verwertbar. 4.2 Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass anlässlich der Einvernahme von F.________ vom 30. Januar 2017 einzig von «G.________» die Rede ist, hält aber dafür, dass der fragliche Vorhalt auf Z. 67 des Einvernahmeprotokolls des Be- schwerdeführers vom 30. Januar 2017 («Die Frau gab an, das Kokain bei Ihnen gekauft zu haben. Was sagen Sie dazu?») – trotz fehlender Identifikation – mit Blick auf den Ge- samtkontext der Aussagen nicht zu beanstanden sei. Die Aussagen des Be- schwerdeführers seien rechtmässig zustande gekommen und es liege offensicht- lich keinerlei Unverwertbarkeit aufgrund des Einsatzes angeblicher Täuschungs- manöver vor. Konkret führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: Es trifft zu, dass im Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2017 mit F.________ einzig von "G.________" die Rede ist. F.________ beschrieb ab Rz. 23 allerdings die Geschehnisse aus ihrer Sicht, wobei sie ausführte, ihren Kunden, für den sie das Kokain angeblich habe mitbringen sollen, kenne sie schon seit mehreren Jahren, "und auch G.________, der Typ, welcher mir dann das Kokain verkauft hat." (Rz. 27 f.). Zur Übergabe des Kokains in der Bar "C.________" führte sie dann ab Rz. 36 folgendes aus: "Ich hatte meinen Kaffee bereits bezahlt und sah dann zufälligerweise diesen G.________ ins Restaurant hineinkommen. Er grüsste mich und sagt dann auch gleich so etwas wie: 'Ah hallo, du gehst ja danach noch Haare schneiden' und sagte dann auch noch den Namen des Kunden. Somit nahm ich auch an, dass er schon mit diesem Kontakt hatte. Dann ging es sehr schnell, er überreichte mir ein Päckli Papiertaschentücher respektive hat mir dieses gleich direkt in meinen Jackensack gesteckt und sagte, ich solle (Name des Kunden) einen Gruss ausrichten." Diese Aussa- gen sind im Gesamtkontext zu würdigen, der dem Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernah- me vom 30. Januar 2017 auch zur Kenntnis gebracht wurde. So wurde er ab Rz. 56 des Protokolls mit verschiedenen Vorhalten konfrontiert. Vorab wurde ihm vorgehalten, er sei beobachtet worden, wie er zuvor im C.________ mit einer Frau Kontakt gehabt habe. Was er dazu sage. Darauf meinte der Be- schuldigte, das sei wohl seine Coiffeuse gewesen. Dabei ist sicherlich der Umstand nicht unerheblich, dass F.________ effektiv als Coiffeuse arbeitet und der Beschwerdeführer somit genau wusste, auf welche Frau die Polizei anspielte. Den Kontakt mit dieser Frau stritt er zu keinem Zeitpunkt ab. Direkt anschliessend wurde ihm erläutert, dass auch diese Frau von der Polizei kontrolliert worden sei und dabei ein Minigrip mit Kokain zum Vorschein gekommen sei. Daraufhin wurde er explizit gefragt, ob es sein könne, dass die Frau das Kokain von ihm habe (Rz. 64), worauf er zur Antwort gab: "Wieso fragen Sie mich das?! Haben Sie etwas gesehen?" (Rz. 65). Erst daraufhin wurde ihm der – unter all diesen Umständen völlig folgerichtige – Vorhalt gemacht, F.________ habe angegeben, das Kokain bei ihm gekauft zu haben. Eine Täuschungsabsicht des befragenden Polizeibeamten kann damit vollständig ausgeschlossen werden. Die Polizei hatte die Übergabe eines Päckchens beobachtet. F.________ gab daraufhin von sich aus und ohne konkrete Nachfrage zu Protokoll, das mit sich ge- führte Kokain vorhin im C.________ von "G.________" erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer heisst zum Vornamen G.________. Weiter wusste er – auf den beobachteten Kontakt zu einer Frau im C.________ angesprochen – umgehend Bescheid, wen die Polizei damit meinte. Er verwies sogar auf den Beruf dieser Person. Danach gefragt, ob er ihr das Kokain ausgehändigt habe, bevorzugte er es, mit einer Gegenfrage nach dem Detaillierungsgrad der von der Polizei getätigten Beobachtungen zu antworten. All diese Umstände liessen für die Polizei berechtigterweise keinen anderen Schluss 5 zu, als dass mit dem von F.________ genannten "G.________" schlicht keine andere Person gemeint sein konnte, als der Beschwerdeführer selbst. 4.3 Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Wil- lensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung unter- sagt (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 2 Bst. d StPO). Es handelt sich um absolut verbo- tene Beweiserhebungsmethoden. Beweise, die in Missachtung dieser Regel erho- ben worden sind, dürfen in keinem Fall verwertet werden (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieses Verbot findet seine Rechtfertigung vorrangig im Schutz der Willensfreiheit und der Menschenwürde der von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Indivi- duen (GLESS, a.a.O., N. 5 zu Art. 140 StPO; BRODBECK, Irrtum und Täuschung in der Einvernahme, Masterarbeit 2009, S. 24). Verboten sind alle Massnahmen, wel- che geeignet sind, eine freie Entscheidung über eine Kooperation mit den Straf- behörden einzuschränken (GLESS, a.a.O., N. 10 zu Art. 140 StPO). Darüber garan- tiert die Bestimmung eine zuverlässige Beweisführung im Strafverfahren und einen „fair trial“ (GLESS, a.a.O., N 6 f. zu Art. 140 StPO). Art. 140 Abs. 1 StPO ist ferner Ausdruck des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO), indem er etwa unzulässige Versprechen und Drohungen ausschliesst. Ferner steht er in en- ger Verbindung mit der Selbstbelastungsfreiheit, nennt er doch auch solche Metho- den, welche die freie Kooperationsbereitschaft von Beschuldigten beeinflussen können. Eine verbotene Täuschung besteht in einem durch die Strafbehörden hervorgeru- fenen Irrtum, d.h. in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person. Folglich sind das Vor- spiegeln belastender Beweismittel zwecks Erlangens eines Geständnisses oder ei- ner Aussage unzulässig (GLESS, a.a.O., N. 48 zu Art. 140 StPO). Unter Bezug- nahme auf die grammatikalische Auslegung, wonach gemäss Lexikon und Internet Enzyklopädie Wikipedia die Tätigkeit des Täuschens einer anderen Person nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann, und die Täuschung in Art. 140 Abs. 1 StPO als verbotene Beweiserhebungsmethode bezeichnet wird, so dass begriffsnotwendig von einem zielgerichteten, planmässigen Vorgehen auszugehen ist, hält BRODBECK fest, dass Art. 140 Abs. 1 StPO den Beschuldigten nicht vor Irr- tum, sondern lediglich vor bewusster, vorsätzlicher Täuschung schützt (BRODBECK, a.a.O., S. 13 und S. 25). Kein Verwertungsverbot zur Folge haben somit mangels subjektiven Tatbestands vorab alle unbewussten Täuschungen, selbst wenn das mangelnde Bewusstsein des Befragers auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhen sollte. Dieser Ansicht folgt auch die Beschwerdekammer (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 14 68 vom 27. Mai 2014 E. 5.2 und 6.3) und auch das Bundesgericht verlangt im Rahmen von Art. 140 Abs. 1 StPO eine absichtliche Täuschung (Urteil des Bundesgerichts 1B_311/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.4.4). 4.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einräumt, war anlässlich der Einvernahme von F.________ vom 30. Januar 2017 einzig von «G.________» die Rede. Dass der befragende Polizeibeamte die Aussage von F.________ dem Beschwerdefüh- rer gegenüber nicht wortwörtlich wiedergegeben (d.h. ihm vorgehalten hat, dass ihr 6 «G.________» das Kokain verkauft habe), sondern ihn damit konfrontiert hat, dass F.________ angegeben habe, das Kokain bei ihm gekauft zu haben, bleibt hier oh- ne Rechtsfolgen. Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft an (vorne E. 4.2). Aufgrund der von der Polizei gemachten Beobachtungen und den Aussagen von F.________ (sie kennt den von ihr genannten «G.________», schneidet sie ihm doch hin und wieder die Haare; ferner kennt sie dessen Ex-Freundin sehr gut) bestehen keine Zweifel daran, wen F.________ belastet hat bzw. dass sie mit «G.________» den Beschwerdeführer gemeint hat. Dass eine andere Person gleichen Namens zeitgleich in der C.________ Bar gewesen wäre, Kontakt mit ihr aufgenommen und Drogen über- geben hätte, wird denn auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund scha- det demzufolge nicht, dass sie den Beschwerdeführer noch nicht anhand einer Fo- todokumentation identifiziert hat. Der Vorhalt des Polizeibeamten basiert demzufol- ge nicht auf einer – nicht als solche ausgewiesenen – Vermutung oder Schlussfol- gerung bzw. es liegt kein Fall vor, in welchem ein belastendes Beweismittel vorge- spiegelt worden ist. Selbst wenn der Vorhalt als lediglich durch die Polizei gezogene Schlussfolgerung bezeichnet werden müsste, mit dem Vorhalt demzufolge lediglich suggeriert wor- den wäre, dass F.________ ihn belastet habe, könnte der Beschwerdeführer dar- aus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erwähnt schützt Art. 140 Abs. 1 StPO den Beschuldigten gemäss Praxis der Beschwerdekammer nur vor bewusster, vor- sätzlicher Täuschung. Davon, dass der Polizeibeamte vorsätzlich getäuscht hätte, kann aufgrund der Gesamtumstände nicht gesprochen werden. Der Vorhalt wurde nicht etwa aus dem Nichts heraus und unabhängig vom bisherigen Gesprächsver- lauf erhoben, sondern dem Beschwerdeführer war bekannt, dass der Kontakt zwi- schen ihm und F.________ beobachtet worden ist und F.________ hiernach mit Drogen angehalten werden konnte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Kon- taktaufnahme mit F.________ nicht bestritten und sie gegenüber der Polizei auch als seine Coiffeuse identifiziert. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdefüh- rers keine Täuschung im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO vorausgegangen ist. Die Aussagen vom 30. Januar 2017 sind somit verwertbar. 5. Umstritten ist ferner der Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer eine not- wendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. 5.1 Eine beschuldigte Person muss namentlich dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 131 StPO, welcher die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung regelt, achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unver- züglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1). Wurden in Fällen, in denen die Ver- teidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Ver- teidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist diese Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Abs. 3). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- 7 rens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Damit das Beweisverwer- tungsverbot greift, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt. An die Er- kennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RUCKSTUHL, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 12 zu Art. 131 StPO); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 131 StPO). 5.2 Zu klären ist, ab welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden davon auszuge- hen hatten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden könnte (Art. 130 Bst. b StPO). Diese Frage steht in direktem Zusammenhang mit dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bereits zu Beginn der zweiten Ein- vernahme (31. Januar 2017) eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen, dürfe doch an die Erkennbarkeit einer notwendigen Verteidigung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Aufgrund der anlässlich der Hausdurchsu- chung am Vortag sichergestellten Gegenstände habe vom Verdacht einer qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gerechnet werden müssen. Alleine schon das sichergestellte Kokain belaufe sich auf 29 Gramm, was bei Anwendung der Richtlinien für die Strafzumessung der Bernischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) bzw. bei Annahme eines Reinheits- grads von 30% einer Nettomenge Kokain von 8.7 Gramm entspreche. Darüber hin- aus seien diverse weitere «Drogenutensilien» (zwei Miniwaagen, diverse Minigrips, Streckmittel) sichergestellt worden, welche für die Polizei den Schluss zugelassen hätten, dass er habe strecken und portionieren wollen. Schliesslich seien neben den bereits in den Effekten sichergestellten CHF 1‘581.35 bei der Hausdurchsu- chung ein Bargeldbetrag von CHF 5‘500.00 festgestellt worden. Und nicht unbe- achtlich seien ferner die sichergestellte Menge von fast 1 Kilogramm Marihuana sowie brutto 1.9 Gramm Amphetamin. 5.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft gehen zu Recht davon aus, dass bis zum Beginn der Einvernahme des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 noch nicht ein Ver- dacht auf qualifizierte Tatbegehung bestanden hat und somit noch keine notwendi- ge Verteidigung hat bestellt werden müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer be- reits am Vortag eingeräumt hat, in kleinem Rahmen mit Kokain zu handeln (angeb- licher monatlicher Umsatz von CHF 1‘000.00 [Einvernahmeprotokoll vom 30. Janu- ar 2017 Z. 88 f.]), musste mit Blick auf die insgesamt sichergestellte Menge Betäu- bungsmittel und (unabhängig der Resultate der in Auftrag gegebenen IRM- Analyse) gestützt auf die VBRS-Richtlinien nicht mit einer qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit nicht mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gerechnet werden, zumal sich der Be- schwerdeführer selber des täglichen Kokainkonsums im Umfang von zwischen 0.5 und 1 Gramm bezichtigt hat (Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2017 Z. 28 f.). 8 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten scheinbar namentlich bekannt war (im Polizeirapport wird er – im Gegensatz zu F.________ – namentlich erwähnt). Anhaltspunkte, dass die Polizei ihn bereits zu Beginn der Ak- tion der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Ver- dacht hatte, können den Akten nicht entnommen werden und ergeben sich auch nicht allein aus dem vorgenannten Umstand. Gleiches gilt hinsichtlich der anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Minigrips, Streckmittel und Miniwaa- gen, ist doch unbestritten, dass er einen Teil des Kokains zur Finanzierung des Ei- genkonsums weiterverkauft hat. Vor diesem Hintergrund mussten die Polizeibeamten nicht davon ausgehen, dass die in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Betäubungsmittel primär zum Handel und nicht vorwiegend zum Eigenkonsum bestimmt waren. Das insgesamt sichergestellte Kokain entspricht umfangmässig nicht einmal dem, was der Beschwerdeführer im Monat für seinen Eigenkonsum benötigt. Dass darüber hinaus auch noch CHF 5‘500.00 sichergestellt werden konnten, ändert nichts an diesem Ergebnis, will der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge doch (u.a.) einer Erwerbstätigkeit als Callboy nachgehen (Einvernahmeprotokoll vom 30. Ja- nuar 2017 Z. 38 f. und 45 f.) und ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt – in dieser Branche die Barzahlung gängiges Zahlungsmittel. Hinzu kommt, dass er angeblich kein Bankkonto besitzt und deshalb das Geld bar zu Hause aufbewahrt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an die Erkennbarkeit einer not- wendigen Verteidigung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten somit zu Beginn der Einvernahme vom 31. Januar 2017 noch nicht auf einen schweren Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) geschlossen haben. 6. 6.1 Auch wenn die bis zu Beginn der Einvernahme vom 31. Januar 2017 vorhandenen Beweismittel nicht auf eine qualifizierte Tatbegehung schliessen liessen, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt für die befragenden Polizeibeam- ten am 31. Januar 2017 erkennbar war, dass ein schwerer Fall vorliegen könnte und demzufolge umgehend eine amtliche (notwendige) Verteidigung zu bestellen wäre. 6.2 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass aufgrund der von Z. 191 bis 198 gemachten Eingeständnisse von einer qualifizier- ten Widerhandlung gegen das BetmG habe ausgegangen werden müssen und die Aussagen ab Z. 200 somit nicht verwertbar seien. Ausschlaggebend waren dabei die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seit ca. 2-3 Jahren mit Kokain handle, wenn auch nicht durchgehend und im Winter mehr als in den Sommermo- naten (Z. 192 ff.). Die durchschnittliche monatliche Verkaufsmenge beziffert er auf ca. 20-30 Gramm (Z. 197 f.: «Ca. 20-30 Gramm Kokain vielleicht auch ein bisschen weniger. Je nachdem wie viel ich selber konsumiere variiert die Menge.»). 6.3 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass spätestens ab Z. 102 bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung 9 vorgelegen habe. Die Aussage auf Z. 102, wonach sicher nicht alles Geld (d.h. die beiden Bargeldbeträge von CHF 1‘581.35 und CHF 5‘500.00, ausmachend total CHF 7‘081.35) Drogenerlös sei, sondern nur ca. CHF 2‘000.00, hätte im Kontext der weiteren damals vorhandenen Indizien (Beobachtungen der Polizei vom 30. Januar 2017, sichergestellte Betäubungsmittel, Drogenutensilien) gewürdigt werden müssen, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt der Verdacht der qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das BetmG hätte aufkommen müssen. Hinzu komme, dass offenbar eine Überwachung stattgefunden habe, wobei die Hinter- gründe, welche zu dieser Überwachung geführt hätten, nicht aktenkundig und demzufolge nicht überprüfbar seien. Es müsse indessen davon ausgegangen wer- den, dass nicht wegen eines Bagatelldelikts eine Überwachung anberaumt werde. Bereits der auf Z. 102 f. eingeräumte Verkaufserlös von CHF 2‘000.00 entspreche einer Verkaufsmenge von brutto 14 Gramm Kokain (bei einem Erlös von CHF 100.00 pro 0.7 Gramm [Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2017 Z. 183 f.]). Hinzu komme, dass die Polizei – ausgehend von ihrem auf Z. 99 ff. gemachten Vorhalt – beide Bargeldbeträge als Erlös aus dem Drogenhandel bezeichnet habe, was einer verkauften Drogenmenge von brutto 49.55 Gramm bzw. netto 14.9 Gramm entsprechen würde. 6.4 Dass der Beschwerdeführer auf Z. 102 f. einräumt, dass ca. CHF 2‘000.00 von insgesamt CHF 7‘081.35 aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stamme, ist un- bestritten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich aber zu Recht einwen- det, hat an dieser Stelle die dafür verkaufte Drogenmenge noch nicht eruiert wer- den können, hat der Beschwerdeführer doch erst auf Z. 183 f. ausgeführt, dass 0.7 Gramm rund CHF 100.00 kosten würden. Ebenfalls zutreffend ist ihr Einwand, wo- nach – ausgehend von der Berechnungsmethode des Beschwerdeführers (CHF 100.00 pro 0.7 Gramm) – für diesen Bargeldbetrag lediglich 14 Gramm Ko- kaingemisch verkauft worden sei, was immer noch weit unterhalb der für den schweren Fall erforderlichen Mindestmenge von 18 Gramm reinem Kokain liegt. Die Beschwerdekammer kann sich auch den weiteren Ausführungen der General- staatsanwaltschaft anschliessen. Zum Vorhalt der Polizei auf Z. 99 ff., wonach sie davon ausgehe, dass die beiden Bargeldbeträge Erlöse aus dem Betäubungsmit- telhandel darstellten («Ich werfe Ihnen vor, dass es sich beidem diesem Geld um den Erlös von Betäubungsmittelhandel handelt. Was sagen Sie dazu?»), konnte sich der Beschwerdeführer völlig frei äussern, wovon er auch Gebrauch machte, indem er den Drogenerlös eben gerade auf ca. CHF 2'000.00 herabsetzte. Beim entsprechenden Vorhalt handelte es sich lediglich um eine – als solche erkennbare – Mutmassung. Dafür, dass die Polizei anlässlich der Befragung insgeheim davon ausgegangen ist, es könnte sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz handeln, bestehen keine Anhaltspunkte. Da im Zeitpunkt jenes Vorhalts weder grössere Mengen Betäubungsmittel sichergestellt worden waren noch der Be- schwerdeführer monatlich grösseren Verkaufsmengen eingeräumt hatte, bestand für die Polizei kein Anlass, von einem schweren Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt, dass erst nachdem der Beschwerdeführer auf Frage hin erklärt hatte, er veräussere 10 durchschnittlich pro Monat ca. 20 bis 30 g Kokain (Z. 196 bis 198), erkennbar war, dass die Schwelle vom Vergehen hin zum Verbrechen überschritten sein könnte, was den Beizug eines Verteidigers i.S. von Art. 130 Bst. b StPO erfordert hätte. Dass sie deshalb das Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2017 erst ab Z. 200 aus den Akten gewiesen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Hinfällig wird damit auch das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2, demgemäss die Staatsan- waltschaft anzuweisen sei, jegliche Korrespondenz zur Frage der Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 31. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12