7 weisunverwertbarkeit vorliegt, braucht an dieser Stelle nicht behandelt zu werden, inwiefern die Strafbehörden bei der weiteren Untersuchung gehalten waren respektive gehalten sind, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Dokumentation nachzukommen. 4.4 Die Beschwerdekammer erkennt somit weder aus den Akten noch aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die erhobenen Beweise im Verfahren O 17 2493 als nicht verwertbar zu beurteilen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.