Diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Somit wurden die Beweise weder unrechtmässig beschafft noch unrechtmässig den Akten zugeführt. Die Aussagen in den Einvernahmen von C.________ und von D.________ sind im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Begründung des Tatverdachts rechtmässig berücksichtigt worden. 4.3 Was die Beschwerdeführerin schliesslich zur Dokumentationspflicht im Sinne von Art. 100 StPO vorbringt, erweist sich mit Blick auf ihre Rechtsbegehren, den Streitgegenstand sowie die vorangegangenen Erwägungen als irrelevant. Da keine Be-