Die Auskunftsperson wird jedoch zusätzlich darauf hingewiesen, dass es bei einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung Straffolgen nach sich ziehen kann. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt jedoch nicht, dass die Aussagen unverwertbar werden. Obwohl die Aussagen beider Frauen verwertbar sind, darf die Stellung und Rolle der einvernommenen Person aber nicht ignoriert werden. Dies hat indes keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit, sondern auf die Würdigung der Beweise. Diese ist dem Sachgericht vorbehalten.