Es besteht keine Aussagepflicht – man kann die Aussage und die Mitwirkung verweigern. Wenn die während den jeweiligen Einvernahmen gemachten Aussagen in einem separaten Verfahren gegen die Beschwerdeführerin benutzt werden, müssten beiden Personen die Stellung einer Auskunftsperson zukommen. Die Auskunftsperson erhält dasselbe Aussageverweigerungsrecht wie eine beschuldigte Person. Die Auskunftsperson wird jedoch zusätzlich darauf hingewiesen, dass es bei einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung Straffolgen nach sich ziehen kann.