Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3.2). C.________ und D.________ wurden beide bei ihren jeweiligen ersten Einvernahmen als beschuldigte Personen einvernommen. Davor wurden die beiden gemäss Art. 158 StPO belehrt. Die Belehrung der beschuldigten Person ist die «umfassendste», weil ihr am meisten Schutz zukommt. Es besteht keine Aussagepflicht – man kann die Aussage und die Mitwirkung verweigern.