f vorliegen (Auskunftsperson, wer in einem anderen Verfahren, das mit dem abzuklärenden in einem Zusammenhang steht, beschuldigt ist), weil dann die Auskunftsperson in ihrem eigenen Strafverfahren die Belehrung gem. Art. 158 erhalten habe (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 158 N 5). Somit ist die Aussage verwertbar, wenn sie als beschuldigte Person gemacht wurde. Der ausschlaggebende Punkt bezüglich der Verwertbarkeit ist, ob die einvernommene Person gemäss Art. 158 StPO belehrt wurde. 4.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3.2).