Wenn jemand als Auskunftsperson einvernommen wird und diese Aussagen dann gegen sie als beschuldigte Person verwendet werden, muss differenziert werden. Einigkeit besteht, dass Unverwertbarkeit in den Fällen von Art. 178 Bst. a bis und mit Bst. e StPO die Folge sein muss, weil in diesen Fällen keine Belehrung i.S.v. Art. 158 StPO stattfand. Verwertbarkeit soll demgegenüber im Falle von Bst. f vorliegen (Auskunftsperson, wer in einem anderen Verfahren, das mit dem abzuklärenden in einem Zusammenhang steht, beschuldigt ist), weil dann die Auskunftsperson in ihrem eigenen Strafverfahren die Belehrung gem. Art. 158 erhalten habe