Erst danach kann die ehemals beschuldigte Person nun in einer anderen Rolle erneut befragt werden. Die als beschuldigte Person gemachten Aussagen bleiben solche einer beschuldigten Person und es ist zu beachten, dass – sofern diese Aussagen gegen Dritte verwendet werden sollen – sie nicht unter Wahrheitspflicht erfolgten (RUCKSTUHL in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2014, 2. Auflage, Art. 158 N 3). Dies macht sie aber nicht unverwertbar gemäss Art. 141 StPO. Wenn jemand als Auskunftsperson einvernommen wird und diese Aussagen dann gegen sie als beschuldigte Person verwendet werden, muss differenziert werden.