6 wenn jemand als beschuldigte Person befragt wurde, es sich aber herausstellt, dass sie zu Unrecht verdächtigt wurde, ist das Strafverfahren gegen sie zuerst formell einzustellen, resp. durch Nichtanhandnahme (Art. 310) oder Freispruch (Art. 348 ff.) rechtskräftig zu erledigen. Erst danach kann die ehemals beschuldigte Person nun in einer anderen Rolle erneut befragt werden.