4. 4.1 Gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. b StPO muss die beschuldigte Person vor der Einvernahme darauf hingewiesen werden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Wird jemand durch Rollenwechsel (vorher Zeuge oder Auskunftsperson) zur beschuldigten Person, führt das zu einem Beweisverwertungsverbot der in anderer Rolle gemachten Aussagen, weil ansonsten Beschuldigtenrechte – insb. der nemo-tenetur-Grundsatz – umgangen würden. Im umgekehrten Fall, d.h.