Vorliegend habe die Polizei es offensichtlich unterlassen, ihre Beobachtungen, dass vermehrt Personen aus der Drogenszene die Liegenschaft der Beschwerdeführerin betreten und verlassen hätten, zu dokumentieren und in die Strafakten zu integrieren. Die Polizei habe sich lediglich darauf beschränkt, ihre Feststellung beiläufig und ohne jegliche konkrete zeitliche und personelle Angaben unter dem Titel «Kurzsachverhalt» im Bericht über die vorläufige Festnahme vom 9. März 2017 zu erwähnen. Dies genüge in keiner Weise der strafprozessualen Dokumentation- und Protokollierungspflicht.