100 Abs. 1 Bst. a StPO seien alle prozessual relevanten Vorgänge in geeigneter Form zu protokollieren und in die Strafakten zu integrieren. Auch polizeiliche Vorermittlungen unterstünden der strafprozessualen Dokumentationspflicht, wenn diese zur Eröffnung eines Verfahrens führen würden. Vorliegend habe die Polizei es offensichtlich unterlassen, ihre Beobachtungen, dass vermehrt Personen aus der Drogenszene die Liegenschaft der Beschwerdeführerin betreten und verlassen hätten, zu dokumentieren und in die Strafakten zu integrieren.