Ohne eine gezielte und länger andauernde Observation hätte die Polizei die Beobachtungen/Feststellungen gar nicht machen können. Im Anzeigerapport sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass D.________ auch beim Betreten der Liegenschaft gesehen worden sei und dass sie sich ca. 20 Minuten in der Liegenschaft aufgehalten habe. Auch nicht erwähnt sei, dass vermehrt weitere Personen aus der Drogenszene beim Betreten und Verlassen der Liegenschaft hätten beobachtet werden können. In Anwendung von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Bst.