Es müsse jedoch aufgrund der Ausführungen im Berichtsrapport vom 6. und 9. März 2017 davon ausgegangen werden, dass im Anschluss an die Einvernahme vom 2. Februar 2017 von C.________ als beschuldigte Person seitens der Polizei über einen längeren Zeitraum eine Observation der Wohnung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Ohne eine gezielte und länger andauernde Observation hätte die Polizei die Beobachtungen/Feststellungen gar nicht machen können.