vom 3. März 2017. Was die weiteren Ermittlungen und Beobachtungen der Polizei anbelange, falle auf, dass diese – bis auf die Personenkontrolle vom 3. März 2017 – in keiner Weise in den Strafakten dokumentiert seien. Es müsse jedoch aufgrund der Ausführungen im Berichtsrapport vom 6. und 9. März 2017 davon ausgegangen werden, dass im Anschluss an die Einvernahme vom 2. Februar 2017 von C.________ als beschuldigte Person seitens der Polizei über einen längeren Zeitraum eine Observation der Wohnung der Beschwerdeführerin erfolgt sei.