Beweisverwertungsverbote seien in jedem Verfahrensstadium und für alle Entscheidungen während eines Strafverfahrens zu berücksichtigen. Das heisse, dass auch bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen nur verwertbare Beweismittel berücksichtigt werden dürften. Die Aussagen von C.________, welche zur Begründung des Tatverdachts und damit der Hausdurchsuchung verwendet worden seien, seien eben gerade nicht rechtmässig beschafft worden bzw. die belastenden Aussagen seien nicht rechtmässig in die Strafakten der Beschwerdeführerin gelangt. Gleiches gelte für die Aussagen von D.________ vom 3. März