5 befragt worden seien, so unter anderem D.________, welche in Anwesenheit der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 31. März 2017 befragt worden sei. Demnach sei die Beschwerde abzuweisen. 3.3 In der Replik vom 16. August 2017 ergänzt die Beschwerdeführerin, dass zur Begründung des Tatverdachts nur Beweise herangezogen werden dürften, welche auch rechtmässig beschafft worden, d.h. verwertbar seien. Beweisverwertungsverbote seien in jedem Verfahrensstadium und für alle Entscheidungen während eines Strafverfahrens zu berücksichtigen.